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Standards für die Identifikation lebender Personen nach
Bildern.
Grundlagen, Kriterien
und Verfahrensregeln für Gutachten.
Fassung vom Mai 2008,
veröffentlicht in http://Bildidentifikation.de.
Erste Fassung 1999
veröffentlicht in: Anthropologischer Anzeiger 57/2: 185-191, Deutsches
Autorecht 4/99: 188-189, Kriminalistik 4/99: 246-248, Neue Zeitschrift für
Strafrecht NStZ 1999/5: 230-232, Rechtsmedizin 9: 152-154.
1. Arbeitsgruppe
Die Standards wurden ursprünglich von folgenden Mitgliedern der Agib
„Arbeitsgruppe Identifikation nach Bildern“ erstellt: Dr Dieter Buhmann,
Homburg; Prof Dr Richard P Helmer, Bonn und Remagen; Prof Dr Uwe Jaeger,
Jena; Prof Dr Dr Hans W Jürgens, Kiel; Prof Dr Rainer Knussmann, Hamburg;
Prof Dr Friedrich W Rösing, Ulm (Vorsitzender); PD Dr Horst D Schmidt, Ulm;
Prof Dr Johann Szilvassy, Wien; Prof Dr Dr Gerfried Ziegelmayer, München.
Der jetzige Text wurde auf Initiative von Prof Rösing überarbeitet von Dr
Daniela Bellmann, Homburg; Prof Dr Jochen Buck, München; Dipl-Ing (FH)
Steffi Burrath, Magdeburg; Dr Kirstin Funke, Bad Soden; Dr Peter Gabriel,
Düsseldorf; Prof Dr Richard P Helmer, Altenwittenbek; Dr Kerstin Kreutz,
Wettenberg; Prof Dr Friedrich W Rösing, Blaubeuren; PD Dr Dr hc Horst D
Schmidt, Erbach; Dipl-Biol Carsten Witzel, Hildesheim.
2. Ziel
Das Ziel dieses Textes ist es, Auftraggebern, Beteiligten und Betroffenen
eines Identitätsgutachtens ein Grundverständnis der wissenschaftlichen
Prinzipien, Kriterien und Arbeitsregeln zu vermitteln, auch um die Qualität
eines Gutachtens beurteilen zu können. Es ist hingegen nicht Ziel, hier eine
Zusammenfassung der zugrundeliegenden wissenschaftlichen Methodik der
morphologischen Anthropologie (ein Teil der größeren Humanbiologie) oder der
entsprechenden Methodik der Kriminalistik zu geben, dafür sei auf die unten
zitierte Literatur verwiesen.
Inhaltlich geht es hier um die Identifikation Lebender, also um sog. Bild-,
Foto- oder Vergleichsgutachten, auf der Grundlage verschiedener Bildträger
(digitale Aufnahmen, Fotos vom Negativfilm, Videos und Videostandbilder,
Gemälde und Zeichnungen): eine Person wird zB von einer Überwachungskamera
aufgenommen, und mit dieser Aufnahme soll ein Benannter oder mehrere
verglichen werden. Die Herkunft der Bilder ist meist eine Überwachungskamera
in einer Bank oder eine Dokumentationskamera im Straßenverkehr. Andere
humanbiologische oder kriminalistische Identifikationsverfahren sind nicht
gemeint, also nicht die Skelettidentifikation oder der Vergleich von
Fingerabdrücken.
3. Prinzip
Die Identifikation gründet auf dem Prinzip der Ähnlichkeit. Sie wird im
allgemeinen ganzheitlich und rasch eingeschätzt und beurteilt, wobei es bei
der Entscheidung zwischen identisch und nichtidentisch eine Tendenz zur
Prägnanz gibt, d.h. zu einer Polarisierung zwischen den beiden
Möglichkeiten. Beim wissenschaftlichen Identitätsgutachten hingegen werden
diese drei Kriterien Ganzheitlichkeit, Geschwindigkeit und Prägnanztendenz
vermieden. Es werden vielmehr möglichst detaillierte Einzelstrukturen
benannt, die Analyse wird vor allem sorgfältig und nicht unbedingt schnell
durchgeführt, und es sind Zwischenstufen der Ähnlichkeitseinschätzung
möglich.
4. Rechtsgrundlagen
Das Erkennen von Gesichtern ist eine hoch entwickelte menschliche
Grundfähigkeit. Insofern ist die Identifikation von Personen normaler
Bestandteil polizeilicher wie staatsanwaltlicher Ermittlungsarbeit und
prozessualer Beweisaufnahme. Wenn allerdings Identitätsaussagen strittig
oder nicht eindeutig sind, ist ein wissenschaftliches Identitätsgutachten
geboten. Dies gilt insbesondere im Strafprozess, da in diesem der
Ermittlungsgrundsatz gilt. Er bedeutet, dass das Gericht von Amts wegen zur
Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist. Somit sind besonders hohe
Anforderungen an die Beweisaufnahme zu stellen, da die unkritische Übernahme
eines vermeintlich sicheren Wiedererkennens durch einen Zeugen oder einer
vermeintlich sicheren wissenschaftlichen Identifikation eine Hauptursache
von Fehlurteilen ist. Dies ist 1985 vom Bundesgerichtshof in einer
Revisionsentscheidung mit Grundsatzcharakter bekräftigt worden; in einem
einstimmig ergangenen Beschluss wurde eine Strafsache an das zuständige
Landgericht zurück verwiesen, weil ein beantragtes Identitätsgutachten nicht
eingeholt worden war. Heute gibt es eine Fülle von weiteren Entscheidungen,
die Methodenelemente wie Abläufe festlegen (zB in Buck & Krumbholz 2008).
Des Weiteren gilt der Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den
Angeklagten), d.h. das Gericht darf keine Zweifel an der Täterschaft des
Angeklagten haben. Diese Zweifel entfallen, sobald das Gericht die
Täterschaft aufgrund des wissenschaftlichen Identitätsgutachtens als
erwiesen ansieht.
5. Geräte
Bei Tatbildern (Bezugsbildern) sollte immer auf eine optimale Reproduktion
geachtet werden. Die Vergleichsbilder sollten dem Tatbild in allen
technischen Größen entsprechen. Besonders wichtig ist die Übereinstimmung in
der Blickrichtung auf den Kopf; ist das bei vorhandenen Bildern nicht der
Fall und behindert dies die Analyse, so sollten neue gefertigt werden. Auch
bei Tatbildern, die mit starker Kameraüberhöhung gewonnen wurden, sind die
Vergleichsbilder so aufzunehmen. Die Erkennbarkeit von Merkmalen kann durch
schlechte Aufnahmen beeinträchtigt sein; das wird bei jedem Merkmal oder
Merkmalskomplex zusätzlich zur eigentlichen Ähnlichkeit der Form
eingeschätzt. Ein Vergleich sollte möglichst mit gleichen Medien vorgenommen
werden, also Bild mit Bild und nicht Bild mit realer Person. Beim
Geräteeinsatz sollte die Verhältnismäßigkeit beachtet werden: so sollten bei
Strafverfahren alle sinnvollen Möglichkeiten genutzt werden, auch das
Nachstellen von Bildern des Benannten mit der ursprünglichen
Überwachungskamera, während bei Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten weniger
aufwändig vorgegangen werden kann. Beim Einsatz technischer Mittel sind in
einzelnen Fällen alternative Vorgehensweisen möglich, insbesondere, wenn es
durch das Verfahren erforderlich ist.
6. Merkmale
Grundsätzlich werden alle Merkmale der menschlichen Gestalt verwendet, die
auf den verglichenen Bildern erkennbar sind. Unter Merkmal werden dabei
feine zwei- bzw dreidimensionale Oberflächenformen verstanden; in der Regel
sind solche Strukturen nicht mehr in nochmals feinere Einzelteile
aufzulösen. Besondere Aufmerksamkeit ist neben dem Gesicht als Ganzes auch
den einzelnen Merkmalen von Haaren, Stirn, Brauen, Augen, Wangen, Nase, Mund
und Kinn zu widmen, außerdem dem Ohr und dem Hals. Neben solchen
morphologischen Merkmalen lassen sich oft auch persönlichkeitstypische
Haltungen bzw. Bewegungen erkennen. Eine a-priori bzw. allgemeine
Wahrscheinlichkeit von Merkmalen wie bei der genetischen Identifikation ist
wegen der meist schlechten Quantifizierbarkeit und der oft unbekannten
Bevölkerungshäufigkeit der morphologischen Merkmale nicht durchgehend
fassbar. Als Merkmal gilt nicht zB Nasenform (das ist eher ein
übergeordneter Merkmals-komplex), sondern detaillierter zB die Form des
Nasenrückens, dann weiter dessen Absetzung gegen Nasenspitze, Nasenwurzel
und Nasenseitenwand etc. Nützlich ist die konzeptionelle Unterscheidung
zwischen großräumigen (groben, allgemeinen) und kleinräumigen (feinen,
spezifischen) Merkmalen. Eine Vielzahl von Feinmerkmalen ist für die
anthropologisch-erbbiologische Vaterschaftsprüfung beschrieben, erforscht
und praktisch benutzt worden. Dies ist eine der Grundlagen der
wissenschaftlichen Identifikation nach Bildern.
7. Merkmalsausprägungen
Ein Merkmal wie z.B. Nasenrückenform kann Ausprägungen (Prägungen) wie
konvex, konkav, wellig oder gerade haben. Die Verteilung in der Bevölkerung
ist vor allem dann wichtig, wenn die Zahl der erkennbaren Merkmale gering
ist. Bei einer hohen Zahl gut erkennbarer Merkmale spielt die Häufigkeit
kaum eine Rolle. Die meisten Merkmalsausprägungen verändern sich mit Reifung
und Altern; daher sollte auf Zeitunterschiede zwischen Bildern geachtet
werden. Außerdem können Merkmale durch Mimik oder Kosmetik verändert, in
Folge von Vermummung oder Maskierung unkenntlich oder auch durch technische
Einschränkungen (Artefakte) schwer erkennbar sein.
8. Begutachtung
Ein schriftliches Gutachten ist gegenüber einem rein mündlichen vorzuziehen.
Ist eine mündliche Identifikation doch notwendig, weil zB keine geeigneten
Vergleichsbilder zu beschaffen sind, so bedarf es einer vorausgehenden,
sorgfältigen Analyse des Tatbildes, zB in Form einer Liste der erkennbaren
Merkmale. Es ist nützlich, jedoch nicht unerlässlich, im Gutachten die
Grundlagen der wissenschaftlichen Identifikation darzulegen. Unerlässlich
ist dagegen die vollständige Behandlung aller Merkmale, die im begutachteten
Fall beurteilbar sind. Die einzelnen Merkmalsausprägungen sind detailliert
zu beschreiben; dies dient der Nachvollziehbarkeit zur Beweisführung für
oder gegen eine Identität und der juristischen wie sachlichen
Überprüfbarkeit. Dabei wird die übliche und veröffentlichte anthropologische
Nomenklatur verwendet, mit Bevorzugung der deutschen statt der lateinischen
Begriffe. Teilaufträge, zB nur über die Körperhöhe oder ein Ohr, sollten
nicht erteilt bzw angenommen werden; ist dies doch unausweichlich, so sind
Vorbehalte der eingeschränkten Verwertbarkeit anzuführen. Auch Kurzgutachten
sind nicht zu empfehlen. Die Einzelschritte der Identifikationsarbeit, die
angewandten Prinzipien und die Annahmen zB zur Bildinterpretation,
Merkmalsausprägung oder Merkmalshäufigkeit, sind ins Gutachten aufzunehmen.
Auch beim Aufbau des Gutachtens und bei den Formulierungen sollte
berücksichtigt werden, dass das Gutachten auch von anthropologischen Laien
verstanden werden muss.
9. Vorauswahl
Für den Fall, dass Verdächtige wegen ihrer Ähnlichkeit zum abgelichteten
Täter gefunden bzw benannt wurden, wird eine Vorauswahl (Vorselektion) aus
der Bevölkerung vorgenommen. Folglich ist jeder der Benannten dem Täter
ähnlich, und die Beurteilung der Ähnlichkeit mit Hilfe der Häufigkeit von
Merkmalen in der Bevölkerung muss verändert werden: unähnlichen Merkmalen
wird ein stärkeres Gewicht gegeben und der Grad der Übereinstimmung sowie
die Seltenheit der betreffenden Merkmalsausprägung muss höher sein als ohne
Vorauswahl. Wichtig ist auch die Ähnlichkeit in unauffälligen Einzelheiten,
insbesondere, wenn sie bei der Benennung durch Zeugen keine Rolle gespielt
haben dürften.
Für das Prinzip der Vorauswahl gilt die Einschränkung, dass Gesichter oft
nur an Hand weniger Merkmale wieder erkannt werden. Nur für diese Merkmale
gilt dann die Vorauswahl. Auch liegt eine nur eingeschränkte Vorauswahl vor,
wenn innerhalb einer Familie gesucht worden ist.
10. Vorbehalte
Jede Identifikation steht unter dem Vorbehalt, dass keine engen
Blutsverwandten des Verdächtigen bzw. Beschuldigten in Frage kommen. Der
Vorbehalt ist im Gutachten zu nennen. Sollte doch ein Verwandter in Frage
kommen, ist er am besten in die Beurteilung durch den Sachverständigen
aufzunehmen.
Eine Identitätsprüfung steht auch unter dem Vorbehalt, dass keine
Veränderung des Aussehens stattgefunden hat, die auf dem Bilddokument nicht
erkennbar ist. Wenn dem Gutachter Vergleichsbilder zugeschickt wurden, ist
der Vorbehalt zu erheben, dass das Bild tatsächlich die beanspruchte Person
abbildet.
11. Wahrscheinlichkeit
Stets wird die Identitätswahrscheinlichkeit eingeschätzt. Sie ist abhängig
von der Zahl der einbeziehbaren Merkmale, deren Erkennbarkeit und deren
Häufigkeit in der Bevölkerung. Regeln der Mindestzahl von notwendigen
Merkmalen gibt es bei der Identifikation nicht, denn die Zahl der
notwendigen Merkmale hängt untrennbar mit deren Häufigkeit zusammen:
Übereinstimmung in wenigen seltenen Merkmalen kann aussagekräftiger sein als
Übereinstimmung in vielen häufigen Merkmalen. Bei der Kombination von
einzelnen Wahrscheinlichkeiten, ist zu berücksichtigen, dass einige Merkmale
der Gestalt des Menschen miteinander korreliert sind. Viele morphologische
Merkmale lassen sich nur schwer quantifizieren, dann schätzt sie der
Gutachter ein. Für das Endergebnis eines Gutachtens lassen sich nach
Schwarzfischer Prädikatsklassen verwenden:
Identität praktisch erwiesen
Identität höchst wahrscheinlich
Identität sehr wahrscheinlich
Identität wahrscheinlich
Identität nicht entscheidbar
Nichtidentität wahrscheinlich
Nichtidentität sehr wahrscheinlich
Nichtidentität höchst wahrscheinlich
Nichtidentität praktisch erwiesen
Auch andere Bezeichnungen werden verwendet, bei gleicher Grundlage nach
Schwarzfischer bzw Hummel. Eine kürzere Skala ist denkbar, bei der etwa die
fünf mittleren Klassen zu einer zusammen gezogen sind.
Vom Prinzip her ist der Identitätsausschluss einfacher als die
Identitätsfeststellung: bereits ein klarer Unterschied ist als Ausschluss zu
werten. Aber auch dort ist eine Wahrscheinlichkeit bzw. Beweisgültigkeit
einzuschätzen, weil die Sicherheit der Erkennung von Merkmalen
unterschiedlich ist, weil Merkmale sich verändern können und weil sie
verändert werden können.
12. Gutachter
Die Ausbildungsgrundlage für einen sachverständigen Identitätsgutachter ist
die profunde Kenntnis der allgemeinen menschlichen Morphologie
einschließlich ihrer Differenziale nach Geschlecht, Alter, Krankheit,
Konstitution, sozialer Stellung und geografischer Herkunft, des weiteren
eine detaillierte Kenntnis der speziellen Grundlagen der Identifikation und
schließlich der Erwerb breiter Erfahrung unter Mithilfe eines Erfahrenen.
Stets muss sich der Gutachter der Grenzen der Identifikationsmethodik
bewusst sein; es wird empfohlen, dies an geeigneten Stellen auch
ausdrücklich zu formulieren. Die allgemeinen Anforderungen an einen
Gutachter gelten auch für das Gebiet der Identifikation: er muss sich stets
seiner Kompetenz und seiner Kompetenzgrenzen bewusst sein, muss mit höchster
Sorgfalt arbeiten, vorsichtig schließen und vollkommen unabhängig bleiben (Bayerlein
2002).
Die Mitglieder der Agib, die Gutachten erstatten, werden in der
Netzseite aufgeführt.
Neue Mitglieder werden nach Prüfung aufgenommen. Das Verfahren für die
Neuaufnahme wie auch die Entscheidung der Neuaufnahme selbst geschieht im
Konsens der zugelassenen Gutachter. Für die laufende Qualitätssicherung wird
ein Ringtausch von Gutachten (Audit) veranstaltet.
Literatur
Knußmann R (1983) Die vergleichende morphologische Analyse als
Identitätsnachweis. Strafverteidiger 3, 127-129.
Knußmann R (1988) Die morphologische Identitätsprüfung. In: Knußmann R (Hrg)
Anthropologie. Band I/1. Gustav Fischer, Stuttgart, 389-407.
Knußmann R (1991) Zur Wahrscheinlichkeitsaussage im morphologischen
Identitätssgutachten. NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht 11, 175-177.
Schwarzfischer F (1992) Identifizierung durch Vergleich von Körpermerkmalen,
insbesondere anhand von Lichtbildern. In: Kube E, Störtzer O, Timm J (Hrg)
Kriminalistik. Handbuch für Praxis und Wissenschaft. Bd l, 735-761.
Bayerlein W (2003) Praxishandbuch Sachverständigenrecht. CH Beck, München,
3. Aufl.
Rösing Fw (2006) Identifikation von Personen auf Bildern. §77 in G Widmaier
Ed: Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung. CH Beck-Verlag, München,
2534-2548.
Buck, J, Diekmann A, Rösing Fw (2006) Identifikationsgutachten. §67 in W
Ferner Hrg: Straßenverkehrsrecht. 2. Aufl. Nomos-Verlag, Baden-Baden,
1069-1079.
Buck J, Krumbholz H, Hrg (2008) Sachverständigenbeweis im Verkehrsrecht.
Nomos-Verlag, Baden-Baden. |